Freigabe von Verkaufsdokumenten

Zur Freigabe von Verkaufsbelegen wählen Sie Projektfreigabe > Freigabe von Verkaufsdokumenten. Er erscheint eine Filtermaske, in der Sie folgende Daten angeben können:

00052MobileFreigabeDokumenteFilter.png

 

Abbildung 00052: Filter für die Freigabe von Verkaufsdokumenten

Periode

Wählen Sie die Periode aus, in der Verkaufsbelege erstellt wurden.

Projekt

Wählen Sie das Projekt aus, für das Verkaufsbelege erstellt wurden.

Vertrag

Der Vertrag wird automatisch über das Projekt vorbelegt. Sind mehrere Verträge für ein Projekt definiert, können Sie den entsprechenden Vertrag auswählen.

Freigebender

Mit entsprechenden Rechten, können Sie den Freigebenden angeben.

Ersteller

Die Person, die den Beleg erstellt hat, kann hier angegeben werden.

Projektleiter/Projekt­vertreter

Mit Hilfe dieser Kontrollkästchen geben Sie an, ob Sie den Verkaufsbeleg als Projektleiter oder Projektvertreter freigeben.

Projektgeschäftsbe­reich

Sie können den Projektgeschäftsbereich angeben.

<Weiter>

Benutzen Sie diese Schaltfläche, um eine Liste der Verkaufsbelege mit Netto- und Bruttobetrag anzuzeigen.

07908MobileClientFreigabeVerkaufsbelege.png

 

Abbildung 07908: Liste der freizugebenden Verkaufsbelege

Die Verkaufsbelege in der Liste können einzeln freigegeben werden. Wählen Sie den Verkaufsbeleg, den Sie freigeben möchten. Es wird eine Zusammenfassung des Beleges mit Angabe von Belegart, Belegnummer, Kontokorrent, Netto- und Bruttobetrag angezeigt:

00054MobileFreigabeDokumenteGenehmigung.png

 

Abbildung 00054: Freigabe eines Verkaufsbeleges

<Genehmigen>

Mit dieser Schaltfläche kann der Beleg freigegeben werden.

<Ablehnen>

Wenn der Beleg nicht freigegeben werden soll, benutzen Sie diese Schaltfläche. Der Freigabetext muss bei einer Ablehnung gefüllt werden.

Verkaufsbeleg drucken

Wählen Sie <Beleg drucken>, um den Verkaufsbeleg über Crystal Reports als PDF-Datei anzuzeigen. Je nach Smartphone-Gerät kann ein angezeigtes PDF-Dokument gespeichert oder weitergeleitet werden. Siehe auch (& S. 67-8).